Allgemeine Verkaufsbedingungen
der Scherer & Schweizer GmbH Poolbau
I. Geltung dieser AGBs
Die Scherer & Schweizer GmbH erbringt ihre – auch zukünftigen – Leistungen ausschließlich auf der
Grundlage der nachstehenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen. Abweichenden Allgemeinen Ge
schäftsbedingungen eines Vertragspartners wird ausdrücklich widersprochen; deren Geltung bedarf viel
mehr einer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung durch die Scherer & Schweizer GmbH.
II. Angebot und Vertragsabschluss
Sämtliche Vertragsbedingungen – auch solche über dessen Zu-Stande-Kommen und dessen Ausführung – sind bezüglich ihrer Wirksamkeit an die Schriftform gebunden.
Die vom Besteller unterzeichnete Bestellung ist ein bindendes Angebot. Die Scherer & Schweizer GmbH
kann dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung anneh
men oder innerhalb dieser Frist die bestellte Ware zusenden. Erst mit Zugang der Auftragsbestätigung
beziehungsweise der bestellten Ware kommt ein Vertragsverhältnis zustande.
III. Überlassene Unterlagen
An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen – auch in
elektronischer Form –, wie z.B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behält sich die Scherer & Schweizer
GmbH das Eigentums- und Urheberrecht vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht
werden, es sei denn, die Scherer & Schweizer GmbH erteilt dem Besteller ihre ausdrückliche schriftliche
Zustimmung. Soweit die Scherer & Schweizer GmbH das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist
von Abschnitt II annimmt, sind diese Unterlagen unverzüglich an die Scherer & Schweizer GmbH zu
rückzusenden.
IV. Preise und Zahlung
- In den Preisen sind die jeweils geltende gesetzliche Umsatzsteuer und Verpackungskosten nicht
enthalten. Liefer- und Versandkosten sind in den Preisen ebenfalls nicht enthalten. - Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das umseitig genannte Konto zu erfolgen. Der
Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig. - Mit Zustande-Kommen des Vertrages sind 50 % der Auftragssumme als Anzahlung fällig. Weitere
40 % der Auftragssumme sind 5 Werktage vor Auslieferung – maßgeblicher Zeitpunkt ist der Ein
gang des Geldes auf dem Konto der Scherer & Schweizer GmbH – fällig. Bei nicht fristgerechter
Zahlung ist die Scherer & Schweizer GmbH berechtigt, die Auslieferung zurückzuhalten; hierdurch
verursachte Folgekosten gehen zu Lasten des Bestellers. Die restlichen 10 % der Auftragssumme
sind nach Inbetriebnahme fällig. - Verzugszinsen werden in Höhe von 8 % p. a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Ver
zugsschadens bleibt vorbehalten. Für den Fall, dass die Scherer & Schweizer GmbH einen höheren
Verzugsschaden geltend machen, hat der Besteller die Möglichkeit, nachzuweisen, dass der geltend
gemachte Verzugsschaden überhaupt nicht oder in zumindest wesentlich niedrigerer Höhe ange
fallen ist.
V. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Forderungen rechtskräftig festge
stellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit
befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
VI. Lieferzeit
- Soweit kein ausdrücklich verbindlicher Liefertermin vereinbart wurde, sind Liefertermine bzw. Lie
ferfristen ausschließlich unverbindliche Angaben. - Der Beginn einer von der Scherer & Schweizer GmbH angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige
und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht
erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. - Der Besteller kann die Scherer & Schweizer GmbH 8 Wochen nach Überschreitung eines unver
bindlichen Liefertermins/Lieferfrist in Textform auffordern, binnen einer angemessenen Frist zu
liefern. Sollte die Scherer & Schweizer GmbH einen ausdrücklichen Liefertermin/eine Lieferfrist
schuldhaft nicht einhalten oder wenn die Scherer & Schweizer GmbH aus anderem Grund in Verzug
gerät, muss der Besteller der Scherer & Schweizer GmbH eine angemessene Nachfrist zur Bewir
kung der Leistung setzen. Wenn diese Nachfrist fruchtlos verstrichen ist, ist der Besteller berechtigt,
vom Kaufvertrag zurückzutreten. - Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten,
so ist die Scherer & Schweizer GmbH berechtigt, den ihr hierdurch entstehenden Schaden, ein
schließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben
vorbehalten. Dem Besteller bleibt seinerseits vorbehalten nachzuweisen, dass ein Schaden in der
verlangten Höhe überhaupt nicht oder zumindest wesentlich niedriger entstanden ist. Die Gefahr
eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht in dem
Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug gerät. - Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben un
berührt.
VII. Eigentumsvorbehalt
- Die Scherer & Schweizer GmbH behält sich das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollstän
digen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. - Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kauf
sache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Dieb
stahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern (Hinweis: nur zulässig
bei Verkauf hochwertiger Güter). Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden,
hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht
übergegangen ist, hat der Besteller die Scherer & Schweizer GmbH unverzüglich in Textform zu
benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter aus
gesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der Scherer & Schweizer GmbH die gerichtlichen
und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für
den der Scherer & Schweizer GmbH entstandenen Ausfall. - Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens
und im Auftrag der Scherer & Schweizer GmbH. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht
des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen,
der Scherer & Schweizer GmbH nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt diese
das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache zu den
anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Ver
mischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Haupt
sache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller der Scherer & Schweizer GmbH anteil
mäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für diese
verwahrt. Zur Sicherung dieser Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche
Forderungen an die Scherer & Schweizer GmbH ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehalts
ware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; die Scherer & Schweizer GmbH nimmt
diese Abtretung schon jetzt an. - Die Scherer & Schweizer GmbH verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen
des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 %
übersteigt.
VIII. Gewährleistung und Mängelrüge
- Soweit die in Prospekten, Anzeigen und sonstigen Angebotsunterlagen enthaltenen Angaben nicht
von der Scherer & Schweizer GmbH ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind, sind die
dort enthaltenen Abbildungen oder Zeichnungen nur annähernd maßgebend. - Soweit der gelieferte Gegenstand nicht den nachfolgend aufgeführten subjektiven Anforderungen,
den objektiven Anforderungen oder den Montageanforderungen entspricht, ist die Scherer &
Schweizer GmbH zur Nacherfüllung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn sie aufgrund der gesetzlichen
Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt ist. Die Sache entspricht nicht den subjektiven Anforderungen, wenn
a) sie nicht die zwischen dem Besteller und der Scherer & Schweizer GmbH vereinbarte Beschaf
fenheit aufweist oder
b) sie sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet oder
c) sie nicht mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Mon
tage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
Soweit nicht zwischen dem Besteller und der Scherer & Schweizer GmbH unter Beachtung der
geltenden Informations- und Formvorschriften etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sa
che nicht den objektiven Anforderungen, wenn
a) sie sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet oder
b) sie nicht die Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Besteller
erwarten kann unter Berücksichtigung der Art der Sache und der öffentlichen Äußerungen, die von
der Scherer & Schweizer GmbH oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag,
insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden oder
c) wenn sie nicht der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das die
Scherer & Schweizer GmbH dem Besteller vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, oder
d) wenn sie nicht mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installations
anleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Besteller erwarten kann.
Eine wirksame anderweitige Vereinbarung zwischen dem Besteller und der Scherer & Schweizer
GmbH über die objektiven Anforderungen der Sache setzt voraus, dass der Besteller vor Abgabe
seiner Vertragserklärung eigens davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass ein bestimmtes Merkmal der Ware von den objektiven Anforderungen abweicht, und die Abweichung in diesem Sinne im
Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde. - Der Besteller hat zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzliefe
rung erfolgen soll. Die Scherer & Schweizer GmbH ist jedoch berechtigt, die vom Besteller gewählte
Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und
die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Besteller bleibt. Während der
Nacherfüllung sind die Herabsetzung des Kaufpreises oder der Rücktritt vom Vertrag durch den
Besteller ausgeschlossen. Eine Nachbesserung gilt mit dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlge
schlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen
Umständen etwas anderes ergibt. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder hat die Scherer &
Schweizer GmbH die Nacherfüllung insgesamt verweigert, kann der Besteller nach seiner Wahl
Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären.
Der Besteller hat der Scherer & Schweizer GmbH keine Frist zur Nacherfüllung zu setzen, sobald
der Besteller uns über den Mangel unterrichtet hat, eine angemessene Frist abgelaufen ist und bis
dahin keine Nacherfüllung erfolgt ist, ist der Besteller ebenfalls zum Rücktritt oder zur Minderung
berechtigt. - Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels kann der Be
steller erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder wir die Nacherfüllung
verweigert haben. Der Besteller hat uns keine Frist zur Nacherfüllung zu setzen, sobald der Besteller
uns über den Mangel unterrichtet hat, eine angemessene Frist abgelaufen ist und bis dahin keine
Nacherfüllung erfolgt ist, ist der Besteller ebenfalls zur Geltendmachung von Schadensersatzan
sprüchen berechtigt. Das Recht des Bestellers zur Geltendmachung von weitergehenden Schadens
ersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt davon unberührt. - Das Recht des Bestellers zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu
den nachfolgenden Bedingungen bleibt davon unberührt. Wir haften unbeschadet vorstehender
Regelungen und der nachfolgenden Haftungsbeschränkungen uneingeschränkt für Schäden an Le
ben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung unserer
gesetzlichen Vertretern oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der
Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für alle Schäden, die auf vor
sätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist, unserer gesetzlichen Vertre
ter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit wir bezüglich der Ware oder Teile derselben
eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben haben, haften wir auch im Rahmen
dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit
beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haften wir allerdings nur dann, wenn das
Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst
ist. - Wir haften auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese
Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung
des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Wir haften jedoch nur, so
weit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Bei einfa
chen fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten haften wir im Übrigen
nicht. Die in den Sätzen 1 – 3 enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit die Haf
tung für die gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen betrof
fen ist. - Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten An
spruchs ausgeschlossen. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch
für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfül
lungsgehilfen. - Die Gewährleistungsfrist beträgt grundsätzlich 2 Jahre, gerechnet ab Gefahrübergang. Hat sich ein
Mangel innerhalb der Verjährungsfrist gezeigt, so tritt die Verjährung nicht vor dem Ablauf von vier Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem sich der Mangel erstmals gezeigt hat. Hat der Besteller
zur Nacherfüllung oder zur Erfüllung von Ansprüchen aus einer Garantie die Ware an uns oder auf
unsere Veranlassung einem Dritten übergeben, so tritt die Verjährung von Ansprüchen wegen des
geltend gemachten Mangels nicht vor Ablauf von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem
die nachgebesserte oder ersetzte Ware dem Besteller übergeben wurdeDiese Frist gilt auch für
Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung
geltend gemacht werden.
IX. Garantieversprechen
Unabhängig von den Gewährleistungsrechten gewährt die Scherer & Schweizer GmbH auf die Dichtheit
eines PP-Poolbeckens eine Garantie von 30 Jahren. Voraussetzung für diese Garantie ist, dass
- sich der Kunde an die in der übergebenen Gebrauchsanleitung enthaltenen Vorgaben bezüglich
Einbau, Pflege etc. hält und - die regelmäßig erforderlichen Wartungen (insbesondere bei Inbetriebnahme und bei Stilllegung
zum Beispiel über den Winter) durch die Scherer & Schweizer GmbH durchführen lässt.
X. Sonstiges
- Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bun
desrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). - Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke
enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.