Allgemeine Verkaufsbedingungen
der Scherer & Schweizer GmbH
I. Geltung dieser AGBs
Die Scherer & Schweizer GmbH erbringt ihre – auch zukünftigen – Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachstehenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen. Abweichenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Vertragspartners wird ausdrücklich widersprochen; deren Geltung bedarf vielmehr einer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung durch die Scherer & Schweizer GmbH.
II. Angebot und Vertragsabschluss
Sämtliche Vertragsbedingungen – auch solche über dessen Zu-Stande-Kommen und dessen Ausführung – sind bezüglich ihrer Wirksamkeit an die Schriftform gebunden.
Die vom Besteller unterzeichnete Bestellung ist ein bindendes Angebot. Die Scherer & Schweizer GmbH kann dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen oder innerhalb dieser Frist die bestellte Ware zusenden. Erst mit Zugang der Auftragsbestätigung beziehungsweise der bestellten Ware kommt ein Vertragsverhältnis zustande.
III. Überlassene Unterlagen
An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen – auch in elektronischer Form –, wie z.B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behält sich die Scherer & Schweizer GmbH das Eigentums- und Urheberrecht vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, die Scherer & Schweizer GmbH erteilt dem Besteller ihre ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit die Scherer & Schweizer GmbH das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von Abschnitt II annimmt, sind diese Unterlagen unverzüglich an die Scherer & Schweizer GmbH zurückzusenden.
IV. Preise und Zahlung
- In den Preisen sind die jeweils geltende gesetzliche Umsatzsteuer und Verpackungskosten nicht enthalten. Liefer- und Versandkosten sind in den Preisen ebenfalls nicht enthalten.
- Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das umseitig genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
- Mit Zustande-Kommen des Vertrages sind 50 % der Auftragssumme als Anzahlung fällig. Weitere 40 % der Auftragssumme sind 5 Werktage vor Auslieferung – maßgeblicher Zeitpunkt ist der Eingang des Geldes auf dem Konto der Scherer & Schweizer GmbH – fällig. Bei nicht fristgerechter Zahlung ist die Scherer & Schweizer GmbH berechtigt, die Auslieferung zurückzuhalten; hierdurch verursachte Folgekosten gehen zu Lasten des Bestellers. Die restlichen 10 % der Auftragssumme sind nach Inbetriebnahme fällig.
- Verzugszinsen werden in Höhe von 8 % p. a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Für den Fall, dass die Scherer & Schweizer GmbH einen höheren Verzugsschaden geltend machen, hat der Besteller die Möglichkeit, nachzuweisen, dass der geltend gemachte Verzugsschaden überhaupt nicht oder in zumindest wesentlich niedrigerer Höhe angefallen ist.
V. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Forderungen rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
VI. Lieferzeit
- Soweit kein ausdrücklich verbindlicher Liefertermin vereinbart wurde, sind Liefertermine bzw. Lieferfristen ausschließlich unverbindliche Angaben.
- Der Beginn einer von der Scherer & Schweizer GmbH angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
- Der Besteller kann die Scherer & Schweizer GmbH 8 Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins/Lieferfrist in Textform auffordern, binnen einer angemessenen Frist zu liefern. Sollte die Scherer & Schweizer GmbH einen ausdrücklichen Liefertermin/eine Lieferfrist schuldhaft nicht einhalten oder wenn die Scherer & Schweizer GmbH aus anderem Grund in Verzug gerät, muss der Besteller der Scherer & Schweizer GmbH eine angemessene Nachfrist zur Bewirkung der Leistung setzen. Wenn diese Nachfrist fruchtlos verstrichen ist, ist der Besteller berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten.
- Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist die Scherer & Schweizer GmbH berechtigt, den ihr hierdurch entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Dem Besteller bleibt seinerseits vorbehalten nachzuweisen, dass ein Schaden in der verlangten Höhe überhaupt nicht oder zumindest wesentlich niedriger entstanden ist. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug gerät.
- Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.
VII. Eigentumsvorbehalt
- Die Scherer & Schweizer GmbH behält sich das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor.
- Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern (Hinweis: nur zulässig bei Verkauf hochwertiger Güter). Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Besteller die Scherer & Schweizer GmbH unverzüglich in Textform zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der Scherer & Schweizer GmbH die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den der Scherer & Schweizer GmbH entstandenen Ausfall.
- Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag der Scherer & Schweizer GmbH. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, der Scherer & Schweizer GmbH nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt diese das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller der Scherer & Schweizer GmbH anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für diese verwahrt. Zur Sicherung dieser Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an die Scherer & Schweizer GmbH ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; die Scherer & Schweizer GmbH nimmt diese Abtretung schon jetzt an.
- Die Scherer & Schweizer GmbH verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
VIII. Gewährleistung und Mängelrüge
- Soweit die in Prospekten, Anzeigen und sonstigen Angebotsunterlagen enthaltenen Angaben nicht von der Scherer & Schweizer GmbH ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind, sind die dort enthaltenen Abbildungen oder Zeichnungen nur annähernd maßgebend.
- Soweit der gelieferte Gegenstand nicht den nachfolgend aufgeführten subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen oder den Montageanforderungen entspricht, ist die Scherer & Schweizer GmbH zur Nacherfüllung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn sie aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt ist.
Die Sache entspricht nicht den subjektiven Anforderungen, wenn
- a) sie nicht die zwischen dem Besteller und der Scherer & Schweizer GmbH vereinbarte Beschaffenheit aufweist oder
- b) sie sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet oder
- c) sie nicht mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
Soweit nicht zwischen dem Besteller und der Scherer & Schweizer GmbH unter Beachtung der geltenden Informations- und Formvorschriften etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache nicht den objektiven Anforderungen, wenn
- a) sie sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet oder
- b) sie nicht die Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Besteller erwarten kann unter Berücksichtigung der Art der Sache und der öffentlichen Äußerungen, die von der Scherer & Schweizer GmbH oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden oder
- c) wenn sie nicht der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das die Scherer & Schweizer GmbH dem Besteller vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, oder
- d) wenn sie nicht mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Besteller erwarten kann.
Eine wirksame anderweitige Vereinbarung zwischen dem Besteller und der Scherer & Schweizer GmbH über die objektiven Anforderungen der Sache setzt voraus, dass der Besteller vor Abgabe seiner Vertragserklärung eigens davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass ein bestimmtes Merkmal der Ware von den objektiven Anforderungen abweicht, und die Abweichung in diesem Sinne im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.
- Der Besteller hat zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Die Scherer & Schweizer GmbH ist jedoch berechtigt, die vom Besteller gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Besteller bleibt. Während der Nacherfüllung sind die Herabsetzung des Kaufpreises oder der Rücktritt vom Vertrag durch den Besteller ausgeschlossen. Eine Nachbesserung gilt mit dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder hat die Scherer & Schweizer GmbH die Nacherfüllung insgesamt verweigert, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären.
Der Besteller hat der Scherer & Schweizer GmbH keine Frist zur Nacherfüllung zu setzen, sobald der Besteller uns über den Mangel unterrichtet hat, eine angemessene Frist abgelaufen ist und bis dahin keine Nacherfüllung erfolgt ist, ist der Besteller ebenfalls zum Rücktritt oder zur Minderung berechtigt.
- Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels kann der Besteller erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder wir die Nacherfüllung verweigert haben. Der Besteller hat uns keine Frist zur Nacherfüllung zu setzen, sobald der Besteller uns über den Mangel unterrichtet hat, eine angemessene Frist abgelaufen ist und bis dahin keine Nacherfüllung erfolgt ist, ist der Besteller ebenfalls zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen berechtigt. Das Recht des Bestellers zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt davon unberührt.
- Das Recht des Bestellers zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt davon unberührt. Wir haften unbeschadet vorstehender Regelungen und der nachfolgenden Haftungsbeschränkungen uneingeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertretern oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist, unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit wir bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben haben, haften wir auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haften wir allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.
- Wir haften auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Wir haften jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Bei einfachen fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten haften wir im Übrigen nicht. Die in den Sätzen 1 – 3 enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit die Haftung für die gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen betroffen ist.
- Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
- Die Gewährleistungsfrist beträgt grundsätzlich 2 Jahre, gerechnet ab Gefahrübergang. Hat sich ein Mangel innerhalb der Verjährungsfrist gezeigt, so tritt die Verjährung nicht vor dem Ablauf von vier Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem sich der Mangel erstmals gezeigt hat. Hat der Besteller zur Nacherfüllung oder zur Erfüllung von Ansprüchen aus einer Garantie die Ware an uns oder auf unsere Veranlassung einem Dritten übergeben, so tritt die Verjährung von Ansprüchen wegen des geltend gemachten Mangels nicht vor Ablauf von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die nachgebesserte oder ersetzte Ware dem Besteller übergeben wurdeDiese Frist gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.
IX. Garantieversprechen
Unabhängig von den Gewährleistungsrechten gewährt die Scherer & Schweizer GmbH auf die Dichtheit eines PP-Poolbeckens eine Garantie von 30 Jahren. Voraussetzung für diese Garantie ist, dass
- sich der Kunde an die in der übergebenen Gebrauchsanleitung enthaltenen Vorgaben bezüglich Einbau, Pflege etc. hält und
- die regelmäßig erforderlichen Wartungen (insbesondere bei Inbetriebnahme und bei Stilllegung zum Beispiel über den Winter) durch die Scherer & Schweizer GmbH durchführen lässt.
X. Sonstiges
- Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
- Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.